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04. April 2008:

Schlappe für US-Musikindustrie

Der Klageeifer der US-amerikanischen Musikindustrie ist so bekannt wie berüchtigt. Ein US-Gericht widersetzte sich nun der allgemeinen Rechtsprechung und fügte der Recording Industry Association of America (RIAA) eine schwere Schlappe zu. Nicht schon das bloße Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials sei strafbar, urteilte das Gericht. Vielmehr müsse die RIAA nachweisen, dass ein Tausch von Musikdateien auch konkret stattgefunden habe. Derweil hat ein bundesdeutsches Gericht entschieden, dass Staatsanwaltschaften den Anwälten der Musikindustrie die Akteneinsicht verweigern müssen, da die Beweise der Musikindustrie nicht genügten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

Anbieten von Musikdateien noch nicht strafbar
Es war kein verfrühter Aprilscherz, was Bezirksrichter Kenneth M. Karras den Anwälten mehreren Plattenfirmen am 31. März ins Stammbuch schrieb. Die Plattenfirmen hatten eine Tauschbörsennutzerin auf dem üblichen Weg wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Sie sei dabei erwischt worden, wie sie über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Musikdateien angeboten habe, sagten die Anwälte. Richter Karras reichte das nicht aus. Das Anbieten von Musikdateien sei an sich noch keine strafbare Handlung, erklärte der Richter. Die Rechteinhaber müssten vielmehr nachweisen, dass dieses Angebot auch genutzt worden sei, dass also eine angebotene Datei auch tatsächlich verbreitet worden sei.

Kläger haben Beweislast
Der Bezirksrichter stellt sich damit gegen die herrschende US-Rechtsprechung. Bisher wurde stets anders entschieden. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musik reichte regelmäßig aus, um als Urheberrechtsverletzung zu gelten. Richter Karras genügt das nicht. Er sieht die Beweislast bei den Klägern. Sie müssen nun nachweisen, dass ein Download der angebotenen Titel tatsächlich stattgefunden hat.

30 Tage Zeit
Die Klage ist durch den überraschenden Schwenk des Bezirksrichter allerdings nicht vom Tisch. Die Anwälte der klagenden Plattenfirmen haben nunmehr dreißig Tage Zeit, Beweise für eine tatsächlich begangene Urheberrechtsverletzung zu präsentieren. Erst wenn ihnen das nicht gelingt, ist die Angelegenheit für die mutmaßliche Tauschbörsennutzerin erledigt.

Staatsanwaltschaften gegen Instrumentalisierung
Auch in Deutschland regt sich Widerstand gegen die massive Klagewelle der bundesdeutschen Musikindustrie. Immer mehr Strafverfolgungsbehörden weigern sich, weiterhin als Erfüllungsgehilfen der Rechteinhaber instrumentalisiert zu werden. Da die Musikindustrie keinen Auskunftsanspruch gegenüber den Providern hat, um die Realnamen des Besitzers einer IP-Adresse herauszubekommen, müssen ihre Anwälte formal Klage erheben. Die Staatsanwaltschaften setzen sich anschließend mit den Internetprovidern in Verbindung und erhalten die Namen der mutmaßlichen Tauschbörsennutzer.

Aufnahme von Ermittlungen verweigert
Die allermeisten Strafverfahren werden anschließend wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ein Interesse der Musikindustrie an einem Strafverfahren besteht in der Regel nicht. Sie reichen lediglich Klage ein, um an die Namen der Tauschbörsennutzer zu kommen. Immer mehr Staatsanwaltschaften empfinden dieses Vorgehen als Instrumentalisierung. So haben jüngst etwa die Staatsanwaltschaften von Wuppertal und Duisburg die Aufnahme von Ermittlungen verweigert.

Kein berechtigtes Interesse
Das Landgericht Saarbrücken hat nun in einer viel beachteten Entscheidung den Staatsanwaltschaften untersagt, Nutzerdaten an die Rechteinhaber herauszugeben. Begründet wird diese Entscheidung mit einem Hinweis auf Paragraf 406e, Satz 3 der Strafprozessordnung. Danach ist eine Akteneinsicht zu verweigern, wenn ihr „überwiegend schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person“ entgegenstehen. Dies sei immer dann der Fall, wenn das Interesse der beschuldigten Person an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten größer sei als das „berechtigte Interesse“ des Geschädigten, die fraglichen Daten zu erhalten.

Kein hinreichender Tatverdacht
Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden konnte, folge noch lange nicht, dass die fragliche Person die Urheberrechtsverletzung auch begangen habe. Da es somit keine hinreichenden Tatverdacht gebe, sei die Akteneinsicht zu verweigern, so die Saarbrücker Richter.

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