Abmahnwelle gegen Songtextseiten
Abmahnungen können teuer werden
Wer Songtexte im Internet veröffentlicht, ohne vorher die Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt zu haben, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Dabei ist es aus juristischer Sicht völlig egal, ob die betreffende Webseite kommerzielle Absichten verfolgt oder von einem Musikfan als rein private Hobbyseite betrieben wird. Auch die Anzahl der angebotenen Texte spielt keine Rolle. Schon ein einziger widerrechtlich veröffentlichter Songtext kann die deutschen Musikverlage bzw. die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte auf den Plan rufen. Kostenpflichtige Abmahnungen, die tief ins Portmonee gehen, können dann die Folge sein.
Streitwert 50.000 Euro pro Song
Ende März flatterten etlichen Seitenbetreibern, die Songtexte auf ihren Webseiten anboten, Abmahnschreiben einer Berliner Anwaltskanzlei ins Haus. Im Auftrag von vier deutschen Musikverlagen wurden die Seitenbetreiber aufgefordert, die Songtexte aus dem Netz zu nehmen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der Streitwert wurde von den Anwälten auf die stattliche Summe von 50.000 Euro pro Song festgelegt. Für den Fall, dass der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht unterschreibe, wurde eine Vertragsstrafe von satten 10.000 Euro angekündigt. Damit noch nicht genug. Die Abmahner hatten selbstverständlich auch Auslagen, die sie vom Abgemahnten gern ersetzt haben wollten: pro Songtext 1600 Euro. Diese Summe ist in jedem Fall zu zahlen.
Anwaltsgebühren 1600 Euro pro Abmahnung
Betroffen war neben anderen Webseiten auch der Betreiber von searchwolf.de, eine nichtkommerzielle Songtextseite, die vom Webmaster als reines Hobby betrieben wurde. Am 31.3.2005 erhielt der Webmaster eigenen Angaben zufolge für elf der bei ihm veröffentlichten Songtexte elf einzelne kostenpflichtige Abmahnungen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 17606.27 Euro, umgerechnet also auf rund 1600 Euro pro Abmahnung. Der Webseitenbetreiber mochte sich dieser Abmahnung nicht beugen und wollte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Die Anwälte der vier beteiligten Musikverlage fackelten nicht lange und erwirkten beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen den Musikfan und Hobby-Webmaster. Das Landgericht entschied rasch und erließ bereits am 1.4.2005 die geforderte einstweilige Verfügung gegen den Betreiber von searchwolf.de (AZ: 16.0.192/05). Der Musikfan muss zahlen. Der Streitwert wurde gerichtlich auf die von den Anwälten genannte Höhe von 50.000 Euro pro Songtext festgesetzt. Aus diesem Streitwert ergibt sich die Höhe der Anwaltsgebühren: rund 1600 Euro pro Song.
Interessengemeinschaft Songtexte
Searchwolf.de ist nicht die einzige Webseite, die derzeit zur Kasse gebeten wird. Die Interessengemeinschaft Songtexte, zu der sich die betroffenen Webmaster von Songtextseiten zusammengeschlossen haben, spricht von 226 Abmahnungen, die an insgesamt 42 Seitenbetreiber verschickt worden seien. Offenbar haben die Abmahnschreiben standardisierte Inhalte. Dennoch sind pro Abmahnung rund 1600 Euro zu berappen. Laut IG Songtexte liege der Abmahnrekord derzeit bei 25 Abmahnungen, die bei einem einzelnen Webseitenbetreiber aufliefen. Insgesamt belaufen sich die Gebühren, die von der Berliner Anwaltskanzlei eingefordert werden, auf sage und schreibe 361.728 Euro. „Ein Anwalt, der 226mal den gleichen Brief verschickt, wird so schnell mal über eine Viertel Million reicher“, - so das verbitterte Statement der IG Songtexte.
„Musikindustrie profitiert von der Werbewirkung“
Unverständnis herrscht unter den betroffenen Webseitenbetreibern auch hinsichtlich der Frage nach der strategischen Zielrichtung, die die beteiligten Musikverlage mit ihren kostenpflichtigen Abmahnungen verfolgen. „Es geht hier nicht um die illegale Verbreitung kompletter Musikstücke, sondern lediglich um die Sammlung bereits veröffentlichter Texte, die Bestandteil des Musikstückes sind. Es ist auch im Sinne der Interpreten, dass diese verstanden werden“, erklärt die IG Songtexte auf ihrer Webseite und fragt, wer durch die Veröffentlichung der Songtexte eigentlich wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. Die Musikindustrie profitiere gar von der Werbewirkung der veröffentlichten Songtexte.
Abmahnungen sollen einschüchtern
Diese Argumentation übersieht natürlich die juristische Dimension, die in der rechtswidrigen Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Songtexte liegt. Liedtexte unterliegen einem Copyright, und Unwissenheit oder gute Absichten schützen grundsätzlich nicht vor einer Strafe. Doch natürlich müssen sich die Abmahner aus den Musikverlagen die Frage gefallen lassen, warum sie gleich die große kostenpflichtige Abmahnkeule gegenüber Webseitenbetreibern schwingen, die mit der Songtextveröffentlichung in aller Regel keine kommerziellen Absichten verbinden, sondern erstens nur ihrem Hobby frönen und zweitens anderen Musikfans eine kostenlose Dienstleistung anbieten. Hätten es nicht auch simple Geschäftsbriefe getan, in denen die Musikverlage, die sich in ihren Rechten beschnitten sehen, auf die Urheberrechtsverletzungen hinweisen und zur Unterlassung auffordern? Muss es tatsächlich immer gleich die kostenpflichtige Abmahnkeule sein, die etliche der zum Teil noch minderjährigen Webseitenbetreiber an den Rand des finanziellen Ruins treiben kann? Solche Fragen hören die beteiligten Musikverlage, die mit ihren Abmahnungen eine Strategie der öffentlichkeitswirksamen Einschüchterung fahren, vermutlich nicht besonders gern – und die beauftragten Rechtsanwälte auch nicht. Abmahnen kann nämlich auch ein Geschäft sein, ein lukratives obendrein.
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