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15. April 2008:

Firefox-Anteil steigt auch in Unternehmen

eBay, Betreiber des weltgrößten Internetauktionshauses, muss umgehend Sicherungsmaßnahmen ergreifen, wenn das Unternehmen auf die missbräuchliche Benutzung eines Namens plus Adresse und Geburtsdaten hingewiesen wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Eine generelle Vorabprüfung bei der Anmeldung muss das Internetauktionshaus allerdings nicht durchführen. Eine allgemeine Überwachungspflicht des Host-Providers lehnen die Karlsruher Richter ab. „Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern“, sagt das Gericht.

Der Fall
Ein Fall wie viele: Der Kläger, selbst bei eBay angemeldet, erhielt im November 2003 Telefonanrufe von erbosten eBay-Mitgliedern, die sich bei ihm beschwerten. Sie waren der Meinung, sie hätten bei ihm über eBay einen Designer-Pullover ersteigert. Da sich der teure Pullover als Plagiat herausgestellt hatte, wollten sie das Geschäft rückgängig machen. Doch der Kläger wusste von nichts. Er hatte noch nie bei eBay etwas angeboten oder verkauft.

„universum3333“
Nachforschungen ergaben, dass sich ein Unbekannter mit den Daten des Klägers bei eBay angemeldet hatte. Auch Wohnort und Geburtstag hatte „universum3333“ vom Kläger „entlehnt“ – eine typische Vorgehensweise für eBay-Betrüger. Sie stehlen die Identität eines x-beliebigen Bürgers, melden sich bei eBay mit den fremden Daten an und starten ihre Betrugsaktionen – in diesem Falle den Verkauf von billigen Plagiaten teurer Markenpullover.

Immer wieder Ärger
Der Kläger setzte sich sofort mit eBay in Verbindung und verlangte die Löschung des fraglichen Accounts. eBay handelte prompt. Doch der Betrüger war offenbar auf den Geschmack bekommen. Er meldete sich mehrfach erneut bei eBay an – mit jeweils anderen Pseudonymen, aber mit denselben falschen Daten. Auch die Betrügereien wurden fortgesetzt. Der Kläger bekam daraufhin immer wieder Ärger mit Kunden des Betrügers, die die gefälschten Markenpullover an seine Adresse zurückschickten.

eBay haftet
Irgendwann hatte der Kläger von diesen Spielchen genug. Er verklagte das Internetauktionshaus und verlangte, dass eBay künftig solche Betrügereien unterbinden solle. Vor den Gerichten erster und zweiter Instanz bekam der Kläger Recht. Die Richter gingen davon aus, dass „die Beklagte (eBay) im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei“.

Vorabprüfung unzumutbar
Man könne – so die Richter – eBay nicht zumuten, „im Voraus Prüfungen vorzunehmen“, meinten die Richter. Eine Prüfungspflicht setze allerdings immer dann ein, wenn eBay auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei auch geschehen, und eBay habe entsprechend reagiert. eBay habe es aber unterlassen, Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen zu ergreifen.

Prüfung im Rahmen des Zumutbaren
Die Karlsruher BGH-Richter schlossen sich in ihrem Urteil (Urt. v. 10.04.2008 - Az. I ZR 227/05) den Argumenten der untergeordneten Gerichte an. eBay habe zwar keine allgemeine Überwachungspflicht, müsse also nicht bei jeder Anmeldung eines neuen Mitglieds prüfen, ob die Anmeldedaten möglicherweise „gestohlen“ wurden. „Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern“, entschied der BGH.

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