Freiwillige Selbstkontrolle der Suchmaschinen
Ein Verhaltenskodex für Suchmaschinen
Im Info-Ozean des WWW haben Suchmaschinen eine wichtige Funktion. Sie „entscheiden heute – ähnlich wie Journalisten – mit darüber, welche Themen überhaupt wahrgenommen werden“, meint Marcel Machill, Journalistik-Professor an der Uni Leipzig und Projektleiter einer Studie zu Qualität und Nutzung von Suchmaschinen, die von der Bertelsmann-Stiftung finanziert wurde und auf den Münchener Medientagen im Oktober 2003 vorgestellt wurde. Während sich Journalisten an einen Pressekodex halten müssten, erklärt Machill weiter, gebe es für Suchmaschinenbetreiber keine verbindlichen Qualitätsstandards. Auf der Grundlage der Bertelsmann-Studie wurde deshalb ein „Code of Conduct“, ein Verhaltenskodex für Suchmaschinen entwickelt, der nun wiederum als Vorlage für den Verhaltenskodex herhalten musste, auf den sich die großen Suchmaschinenanbieter in Berlin geeinigt haben.
Aufklärung der Suchmaschinennutzer
Der Verhaltenskodex regelt in fünf Abschnitten, wie sich Suchmaschinenbetreiber künftig in Sachen Kinder-, Jugend- und Verbraucherschutz zu verhalten haben. Der erste Abschnitt verlangt, dass die Suchmaschinenbetreiber ihre Nutzer über die Funktionsweise ihres Suchwerkzeugs aufklären. Dazu gehört auch, dass die Betreiber offen legen, „unter welchen Umständen Webseiten aus den Ergebnislisten“ herausgefiltert werden. In den weiteren Abschnitten des Verhaltenskodex verpflichten sich Google & Co. dazu, auf ihren Ergebnislisten Werbung und „neutrale“ Suchtreffer eindeutig voneinander zu trennen sowie unter dem Aspekt der Datensparsamkeit nicht mehr Nutzerdaten als nötig zu sammeln. Soweit der Verbraucherschutz.
Das Web wird gefiltert
Absolute Jugendschutzsicherheit kann es im Web nicht geben. Die beteiligten Suchmaschinen werden sich künftig aber darum bemühen, „im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten zu fördern“, heißt es im neuen Verhaltenskodex. Webseiten, auf denen „Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ dargestellt werden, die Volksverhetzung betreiben oder die Auschwitzlüge verbreiten, sollen künftig aus den Suchergebnislisten herausgefiltert werden. Dies gilt ebenso für Webangebote, die zu Straftaten auffordern oder anleiten, Kinder-, Tier- oder Gewaltpornografie enthalten, „erotographische Darstellungen Minderjähriger“ präsentieren, gegen die Menschenwürde verstoßen oder kriegsverherrlichende Inhalte besitzen. Darüber hinaus verpflichten sich die beteiligten Suchmaschinenbetreiber, „jede URL zu entfernen bzw. nicht anzuzeigen, die durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden ist“ – soweit der dafür nötige wirtschaftliche Aufwand zumutbar ist. Verstöße gegen diese Regelungen werden über einen Beschwerdemechanismus geprüft und mit maximal 15.000 Euro geahndet.
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