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28. Mai 2005:

Für ein Grundrecht auf Datenschutz

Wenn es um das Recht des Bürgers geht, seine persönlichen Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, hat die geplante EU-Verfassung Vorbildcharakter. Sie garantiert jeder Person „das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“. Das Grundgesetz kennt ein solches Grundrecht auf Datenschutz nicht – sollte es aber, meint Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz. Er fordert, dass entsprechende Datenschutzartikel auch in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes aufgenommen werden sollten.

Fortschrittlicher Datenschutz in der EU-Verfassung
Die Artikel I-51 sowie II-68 der Europäischen Verfassung sprechen eine eindeutige Sprache. Sie legen fest, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Noch zu erlassende Europäische Gesetze sollen im Einzelnen festlegen, wie dieser Datenschutz zu realisieren ist. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften soll gemäß Artikel I-51 EU-Verfassung von einer unabhängigen Behörde überwacht werden. Auch die Verarbeitung persönlicher Daten wird per Verfassung eingeschränkt. Artikel II-68 legt eindeutig fest, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder „auf einer sonstigen gesetzlich geregelten Grundlage verarbeitet werden“ dürfen. Damit nicht genug. Absatz 2 dieses Artikels gewährt jeder Person „das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten“. Sind die gespeicherten Daten fehlerhaft oder ganz falsch, hat der Betroffene laut Artikel II-68 Absatz 2 zudem die Möglichkeit, „die Berichtigung der Daten zu erwirken“.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das deutsche Grundgesetz kennt einen solchen expliziten Datenschutz nicht. Im Grundrechtskatalog ist das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausdrücklich enthalten. Es wird vielmehr aus anderen Grundrechten abgeleitet. Bereits 1983 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Volkszählungsurteil“ ein Recht auf Datenschutz anerkannt. Verfassungsrechtliche Grundlage seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Absatz 1 („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 („Unantastbarkeit der Menschenwürde“).

Kein „gläserner Bürger“
Datenschützern reicht diese bloße Ableitung aus anderen Grundrechten nicht aus. Sie fordern – ebenso wie etwa die FDP – ein grundgesetzlich verankertes „Grundrecht auf Datenschutz“. Im liberalen Rechtsstaat dürfe es keinen „gläsernen Bürger“ geben, meint etwa Baden-Württembergs FDP-Justizminister Ulrich Goll. Die Bürger sollten selbst darüber entscheiden dürfen, „wer welche Daten von ihnen erhält und speichern kann“. Erhielte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verfassungsrang werde dem Gesetzgeber ausdrücklich gezeigt, das Datenschutz kein bloß „abgeleitetes“ Recht, sondern ein fundamentales Grundrecht sei, das als solches bei Gesetzgebungsverfahren etwa im Rahmen der Terrorismusbekämpfung entsprechend zu berücksichtigen sei.

Auskunftsrecht und unabhängige Kontrolle
Vor diesem Hintergrund fordert nun auch Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Rang eines Grundrechts erhoben werden soll. Ebenso wie in der EU-Verfassung müsse auch das Grundgesetz ausdrücklich festschreiben, dass jeder ein Auskunftsrecht darüber besitzen soll, welche Daten von ihm wo gespeichert wurden. Gleichzeitig müsse festgeschrieben werden, dass die Einhaltung des Datenschutzes von unabhängigen Instanzen wirksam kontrolliert werden könne. Das Auskunftsrecht der Betroffenen und die unabhängige Datenschutzkontrolle seien fundamentale Prinzipien einer freiheitlichen und demokratischen Verfassungsordnung. „Es wäre wünschenswert, den Schutz personenbezogener Daten auch im deutschen Grundgesetz ausdrücklich zu verankern“, bringt Schaar seine Forderungen auf den Punkt.

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