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01. November 2004:

Neues Urteil zur Linkhaftung

Dem Betreiber eines Linkkatalogs, in den ungeprüft Links aufgenommen werden, die von unbekannten Dritten erstellt werden, kann nicht zugemutet werden, jeden eingestellten Link auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Dies hat das Landgericht München I (AZ. 7 O 18165/03) kürzlich entschieden. Würde man eine Prüfungspflicht des Katalogbetreibers unterstellen, wäre das gesamte Geschäftsmodell eines solchen Linkkatalogs in Frage gestellt. Damit folgt ein weiteres deutsches Gericht dem Grundsatzurteil des BGH vom März dieses Jahres, nach dem ein Hostprovider nicht zur präventiven Überwachung aller von ihm gespeicherten Fremdinhalte verpflichtet ist. Betreibern von Webportalen und Linklisten bringt die Münchener Entscheidung ein Stückchen mehr Rechtssicherheit.

Allgemeiner Disclaimer ist kein Freibrief
Eigentlich müsste es sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass es nicht möglich ist, sich per allgemein gehaltenem Disclaimer pauschal von allen Links zu distanzieren, die man in seinem Webangebot setzt. Trotzdem findet man auf vielen Webseiten noch immer jenen Standardspruch, der auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. 5. 1998 verweist und mit den Worten endet: „Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen.“ Dieser Versuch, sich von den Inhalten verlinkter Seiten zu distanzieren, ist ebenso unnötig wie untauglich. So haftet jemand trotz Disclaimer beispielsweise dann für verlinkte Fremdinhalte, wenn er sich die Inhalte durch entsprechende Kommentare zu den Links besonders zu Eigen macht. Da sich der Gesetzgeber dagegen entschieden hat, die Haftung für Links ausdrücklich zu regeln, bleibt es den Gerichten überlassen, Haftungsgrundsätze zu entwickeln. Ob ein Webseitenbetreiber für Links auf seiner Seite juristisch zur Verantwortung gezogen werden kann, ist deshalb nur nach Prüfung des Einzelfalls zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mittlerweile gewisse allgemeine Grundsätze entwickelt, die das Landgericht München I nun auf einen konkreten Einzelfall angewendet hat.

Der Fall: Illegale Nacktfotos auf verlinkter Webseite
Im vorliegenden Fall ging es um die Linkliste eines Erotik-Anbieters, in die jeder ohne vorherige Prüfung seine Links einstellen konnte. Im Frühjahr 2002 trug ein Unbekannter einen Link ein, der zu einer Homepage führte, auf der u. a. zehn Nacktfotos eines ehemaligen Playboy-Covergirls zu sehen waren. Die jetzige Studentin hatte nur dem Playboy die Veröffentlichungsrechte gegeben. Sie verlangte vom Inhaber der Linkliste die Löschung des Links sowie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 26.000 Euro plus 5 Prozent Zinsen. Die Studentin begründete ihre Klage damit, dass der Linklistenbetreiber die eingetragenen Links jeweils darauf hin hätte kontrollieren müssen, ob sie zu rechtlich fragwürdigen Inhalten verweisen. Außerdem machte die Studentin geltend, dass der Link zu ihren Bildern neben Links angeboten worden sei, die zu pornografischen Inhalten führten, sodass ihr Ruf als seriöses Fotomodell gelitten habe.

Keine Vorabkontrolle durch Linklistenbetreiber
Das Münchener Landgericht I gab der Klage nur teilweise statt. Es stellte fest, dass der Linklistenbetreiber den Link sofort hätte löschen müssen, nachdem er davon erfahren hatte, dass die verlinkte Seite keine Rechte an den dort veröffentlichten Fotos besaß. Dies hatte ihm die Studentin ausdrücklich mitgeteilt. Für die Zukunft könne dem Betreiber der Linkliste zugemutet werden, durch den Einsatz einer Filtersoftware zu verhindern, dass in seine Liste Links zu den illegalen Bildern der Studentin eingetragen werden. Der Linklistenbetreiber habe sich aber keineswegs schadensersatzpflichtig gemacht. Denn seine Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der eingestellten Bilder habe er nicht verletzt. Eine solche Vorabkontrolle gebe es bei einem Linkkatalog nicht, weil dadurch „das gesamte Geschäftsmodell“ einer Linkliste in Frage gestellt würde, entschieden die Münchener Richter und folgten mit diesem Spruch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom März dieses Jahres. Danach müssen Hostprovider fremde rechtswidrige Inhalte sofort löschen, wenn sie von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erhalten haben. Eine obligatorische Vorabkontrolle besteht laut BHG aber nicht.

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