Schweizer Wertarbeit gegen Spam
Keine Kompromisse
Ein Antispam-Gesetz, das in der kleinen Schweiz verabschiedet wird, dürfte im Normalfall kaum einen Nicht-Eidgenossen interessieren. Der Anteil hausgemachten Spams an der Gesamtzahl der weltweit verbreiteten Spamflut ist denkbar gering und liegt schätzungsweise bei unter einem Prozent. Dennoch ist die neue Regelung, die ab dem 1. April dieses Jahres in Kraft treten soll, auch für Nicht-Schweizer äußerst interessant. Ob einzelstaatliche Antispam-Gesetze überhaupt zu einem spürbaren Rückgang der Spamflut führen können, steht zwar auf einem anderen Blatt. Anders als der deutsche Gesetzgeber mit seinem lauen Telemediengesetz geht die Schweiz jedoch keine Kompromisse beispielsweise mit der Direktmarketing-Branche ein, sondern bezieht konsequent Stellung gegen unverlangte Werbemails. Hier werden Nägel mit Köpfen gemacht.
Opt-in-Prinzip
Die neue Fassung des Schweizer Fernmeldegesetzes, die kürzlich verabschiedet wurde, behandelt Spammen zukünftig als Straftat, die mit einer Geld- und sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Hier unterscheidet sich die Schweizer Regelung nicht vom US-amerikanischen Can Spam Act, der die Verbreitung von Spam ebenfalls als Straftat wertet. In Deutschland gilt Spammen nach dem neuen Telemediengesetz lediglich als Ordnungswidrigkeit. Anders als in den USA gilt in der Schweiz künftig das Opt-in-Prinzip: Wer Werbemails versenden will, benötigt die Zustimmung des Empfängers. Unverlangte Werbung ist also in jedem Falle strafbar.
Ausnahmen
Legale Werbemails müssen zudem bestimmten Formvorschriften folgen. So muss der Absender korrekt angegeben werden. Außerdem muss es den Empfängern ermöglicht werden, sich problemlos aus den Verteilern der Mailversender löschen zu lassen. Weitere Zusendungen sollen dadurch wirksam unterbunden werden. Besonderheiten gibt es für Unternehmen, die Werbemails an ihren bisherigen Kundenstamm verschicken wollen. Hier gilt das Opt-out-Prinzip: In diesem Falle sind Werbemails zulässig, wenn sie eigene oder ähnliche Waren anpreisen sollen. Dem Kunden muss jedoch die Möglichkeit geboten werden, sich gegen den weiteren Empfang solcher Mails entscheiden zu können. Wer sich gegen Spam zur Wehr setzen will, kann vom zuständigen Internetprovider Auskunft über den Namen und die Adresse des Absenders verlangen.
Die Auftraggeber im Visier
Die neuen Regelungen zielen jedoch nicht nur auf die Spammer, sondern auch auf ihre Auftraggeber. Wer Spamkampagnen in Auftrag gibt, macht sich ebenso strafbar wie der Spammer selbst – eine fortschrittliche Regelung, die – soweit ersichtlich – auf der Welt bisher einmalig ist. Das Gesetz erfasst somit auch diejenigen Unternehmen und Shops, die sich bisher gern hinter der Behauptung versteckten, sie selbst hätten die Spammails ja nicht verschickt und sie wüssten gar nicht, wie die Agenturen, die ihre Werbung verbreiten, arbeiteten und ihre Werbebotschaften unter die Kunden brächten.
Rechner ausreichend schützen
Damit nicht genug. Spammer verbreiten ihre Werbebotschaften in zunehmenden Maße über gekaperte Privatrechner, die zu Botnetzen zusammengeschlossen werden. Das neue Schweizer Gesetz hat auch die Besitzer dieser Rechner im Visier und nimmt dafür die Internetprovider in die Pflicht. Erfährt ein Email-Provider, dass ein Kunde unerlaubte Massenwerbung verbreitet, kann er sich an dessen Internetprovider mit der Bitte wenden, dies in Zukunft zu unterbinden. So sieht es die Vollzugsverordnung zum neuen Schweizer Fernmeldegesetz vor. Wer seinen Computer nicht ausreichend vor Missbrauch durch Spammer schützt, muss somit unter Umständen mit dem Verlust seines Internetzugangs rechnen.
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