Kein Link auf Kopierschutzknacker
Musikindustrie mahnt Heise-Verlag ab
Wenn es um die Durchsetzung des Urheberrechts geht, kennt die deutsche Musikindustrie kein Pardon. Jüngstes Beispiel ist eine Abmahnung, die kürzlich dem renommierten Heise-Zeitschriftenverlag ins Haus flatterte. Der Verlag hatte in seinem auf IT-Themen spezialisierten Online-Newsticker über ein Programm zum Knacken von kopiergeschützten DVDs berichtet und einen Link auf die Startseite der Herstellerfirma gesetzt. Die deutschen Phonoverbände sahen darin eine unzulässige Werbung für den in Deutschland illegalen Kopierschutzknacker und mahnten den Verlag ab. Der fragliche News-Artikel verstoße nach Ansicht des Branchenverbandes gegen § 95a Urhebergesetz (UrhG). Dieser Paragraf verbiete u. a. die Veröffentlichung von „Umgehungsanleitungen und die Bewerbung“ von Software, mit deren Hilfe sich Kopierschutzmechanismen aushebeln lassen. Der Heise-Verlag wies die Abmahnung in allen Punkten zurück. Der fragliche Beitrag enthalte weder eine Anleitung zum Umgehen von Kopierschutztechniken, noch werbe er für derartige Programme.
LG München verbietet Verlinkung
Das Landgericht München I folgte der Argumentation des Heise-Verlages in weiten Teilen. Die Münchener Richter gaben den acht großen Unternehmen der Musikindustrie allerdings insoweit Recht, als sie dem Verlag untersagten, im fraglichen Artikel das Webangebot des Herstellers von Kopierschutzknackern zu verlinken. Verboten wurde Heise „den Bezug der Software ‚AnyDVD’ durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen“. Heise ist dieser Entscheidung mittlerweile gefolgt und hat den fraglichen Link entfernt.
Diskussion über Kopierschutzknacker erlaubt
Dem sehr viel weitergehenden Vorwurf der Musikindustrie, dass der fragliche Heise-Artikel eine ausführliche Anleitung zum Knacken „sogar der neuesten“ Kopierschutzsysteme geliefert und verbotenerweise Werbung für einen Kopierschutzknacker gemacht habe, mochte sich das Münchener Landgericht I allerdings nicht anschließen. Die IFPI wollte in dem fraglichen News-Artikel einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz entdeckt haben und hatte demgemäß ein generelles Verbot gefordert, „ zu beschreiben, dass mit Hilfe einer bestimmten, namentlich und nach ihrer Bezugsquelle benannten Software bestimmte, namentlich benannte Kopierschutzsysteme umgangen werden können“. Wäre das Gericht dieser Forderung gefolgt, hätte es die Berichterstattung über Kopierschutzknacker sowie die konkrete Diskussion über Herstellerangaben generell verbieten müssen. Einen so weit gehenden Eingriff in die Pressefreiheit gibt das novellierte Urheberrechtsgesetz allerdings (noch?) nicht her.
Zurück zur News-Übersicht