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10. September 2004:

Urheberrecht wird weiter verschärft

Der 1. Korb der Urheberrechtsnovelle trat am 13. September letzten Jahres in Kraft, ein zweiter Korb war angekündigt. Seine Eckpunkte stehen mittlerweile fest. Was Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in ihren zweiten Urheberrechtskorb hineingepackt hat, dürfte vor allem die Verbraucher ärgern. Ihr Recht auf Privatkopien bleibt wie gehabt auf nicht kopiergeschütztes Material beschränkt. Und den Musikpiraten soll es künftig heftig an den Kragen gehen. Zypries stellt klar: Up- und Download urheberrechtlich geschützter Werke sind in Zukunft explizit verboten.

Gefangen im Korsett der EU-Richtlinie?
Grundlage für die Reform des deutschen Urheberrechts ist die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Diese Richtlinie schreibt den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten zwingend vor, wie sie ihre nationalen Urheberrechte zu gestalten haben. Zwingendes EU-Recht ist zum Beispiel das Verbot, einen technischen Kopierschutz zu knacken. Allerdings ist nicht jede Einzelheit per EU-Richtlinie verbindlich festgelegt. Bei der Ausgestaltung des Rechts auf Privatkopie beispielsweise bleibt den nationalen Gesetzgebern ein gewisser Spielraum. Der Geist der EU-Richtlinie darf bei der Ausgestaltung dieses Spielraums allerdings nicht verwässert werden. Frau Zypries hätte deshalb beim Recht auf Privatkopie einen Spagat wagen können zwischen dem EU-Verbot, kopiergeschütztes Material zu knacken, und dem Recht auf digitale Kopien zum privaten Gebrauch. Dieser Spagat ist Frau Zypries offenbar misslungen – so sie ihn denn überhaupt versucht hat.

Kopierschutz versus Privatkopie
„Die Privatkopie bleibt erlaubt – auch digital“, verkündet SPD-Politikerin Zypries zunächst vollmundig und begründet dieses Recht mit dem opportunistischen Argument, dass Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht kontrollierbar, also nicht durchsetzbar und deshalb sinnlos seien. Dies gelte allerdings nur für nicht kopiergeschützte Werke. Ist beispielsweise eine Musik-CD mit einem Kopierschutz versehen, darf sie auch zu privaten Zwecken nicht kopiert werden. Das sei durch die EU-Richtlinie zwingend vorgeschrieben und müsse vom Gesetzgeber beachtet werden.

„Kein Recht auf Privatkopie zulasten der Rechteinhaber!“
In der Frage, was höher wiege, das Interesse der Industrie an kopiergeschützten Werken oder das Interesse der Verbraucher an der Anfertigung einer Privatkopie, entscheidet sich die Justizministerin eindeutig für die Industrie. Die EU-Richtlinie stellt es den nationalen Gesetzgebern frei, die Rechteinhaber zu verpflichten, den Verbrauchern Kopien für private Zwecke zu erlauben. Von dieser gesetzgeberischen Möglichkeit macht Frau Zypries keinen Gebrauch. Sie stellt vielmehr klar: „Es gibt kein ‚Recht auf Privatkopie’ zu Lasten des Rechteinhabers.“ Die Rechteinhaber würden ihre Werke durch Kopierschutzmechanismen schützen, „und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen.“ Kopiergeschützte Werke dürfen also auch in Zukunft nicht kopiert werden. Wie dieses Kopierverbot überwacht und kontrolliert werden soll und ob es sich überhaupt durchsetzen lässt, darüber schweigt sich die Ministerin aus. Auch fehlt im ansonsten gut gefüllten Gesetzeskorb eine Regelung, die die Industrie verpflichten könnte, kopiergeschützte Datenträger als solche auch zu kennzeichnen. Verbraucherfreundlichkeit sieht anders aus.

Zwangsabgaben für Kopiergeräte
Es drängt sich die Frage auf, warum das Recht auf Privatkopie bei der Präsentation des 2. Korbes der Urheberrechtsnovelle überhaupt noch einen solchen breiten Raum einnimmt. Die Antwort liegt auf der Hand: Das Recht auf Privatkopie wird dafür benutzt, die Pauschalvergütungen für Geräte zu rechtfertigen, mit denen solche Privatkopien angefertigt werden können. Mit Pauschalvergütungen beispielsweise für CD-Brenner werden die Rechteinhaber für Verluste entschädigt, die ihnen durch legale Kopien ihrer Werke entstehen. Hier hat sich das Justizministerium etwas ganz Besonderes einfallen lassen. Es soll in Zukunft nicht mehr nur geprüft werden, ob ein Gerät zum Kopieren benutzt werden kann. Vielmehr möchte man durch Marktforschungsunternehmen künftig klären lassen, in welchem tatsächlichen Umfang das betreffende Gerät wirklich zu Kopierzwecken genutzt wird. Je nach dem soll dann die Höhe der Zwangsabgabe festgelegt werden, die jeder Käufer zusätzlich zum Ladenpreis für ein Gerät berappen muss. Eine solche Regelung sorge im Übrigen dafür, dass die Verbraucher nicht doppelt zahlen und die Rechteverwerter nicht doppelt, also auch für kopiergeschützte Werke, ihren Anteil an der Zwangsabgabe einkassieren würden. Denn je mehr kopiergeschützte Werke in Umlauf seien, desto geringer werde die Zwangsabgabe ausfallen. Im Übrigen soll die Höhe der Pauschalabgabe nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Beteiligten selbst festgelegt werden. Die Verbände der Hersteller von Kopiergeräten und die Rechteinhaber sollen sich zusammensetzen und die Höhe der Pauschalabgabe unter sich aushandeln.

Verschärfte Gangart gegenüber Musikpiraten
Bereits Ende Juni hatte Elmar Hucko, im Bundesjustizministerium Abteilungsleiter für Handels- und Wirtschaftsrecht, auf dem Deutschen Multimedia Kongress in Berlin eine verschärfte Gangart gegenüber den Nutzern von Musiktauschbörsen angekündigt. Zwei „Gesetzeslücken“ seien unbedingt zu schließen, hatte Hucko ausgeführt. Die erste Lücke betreffe das Auskunftsrecht der Film- und Musikindustrie gegenüber den Internetprovidern. Bisher sind Internetprovider über Kunden- und Verbindungsdaten nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden auskunftspflichtig. Das sollte sich Hucko zufolge ändern. Würden die Vorstellungen des Herrn Hucko Gesetz, dann bekäme auch die deutsche Unterhaltungsindustrie ein solches Auskunftsrecht. Kollisionen mit dem bundesdeutschen Datenschutzrecht waren für Hucko kein Thema. Die zweite Lücke, die Abteilungsleiter Hucko gerne schließen wollte, betraf das Strafrecht. Sowohl das Anbieten als auch das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke sollten zu Straftaten erklärt werden, hatte er im Juni angekündigt.

Up- und Downloads explizit verboten
Ob die deutsche Musik- und Filmindustrie tatsächlich ein Auskunftsrecht nach US-amerikanischem Vorbild bekommen wird, lässt Frau Zypries offen. Dass es den Musikpiraten künftig verstärkt an den Kragen gehen soll, steht für die Ministerin jedoch völlig außer Frage. Verboten ist in Zukunft nicht nur wie bisher die Erstellung einer Kopie aus „offensichtlich rechtswidriger Quelle“, also der Download aus dem Netz. Explizit verboten werden soll darüber hinaus auch die rechtswidrige Nutzung einer legal angefertigten Kopie. Wer eine an sich legale Kopie im Internet zum Tausch anbietet, handelt rechtswidrig. Up- und Download von geschützten Werken sind demnach künftig explizit verboten.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/