Bund speichert Surferdaten
Eindeutiges Urteil
Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte spricht klares, leicht verständliches Deutsch. Es sei dem Bundesjustizministerium nicht gestattet, die folgenden Angaben von Besuchern seiner Webseiten aufzubewahren: „Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems“ – eine eindeutige Aufzählung, die keinerlei Spielraum für Interpretationen – welcher Art auch immer - lässt. Die Bundestagsfraktion der FDP wollte es genauer wissen. Sie fragte bei der Bundesregierung nach – und erhielt eine erstaunliche Antwort.
Warum verboten?
„Die überwiegende Zahl der Ressorts und (…) deren nachgeordnete Behörden speichern die einem PC zugeordnete IP-Adresse, von denen aus ihre Internetseiten besucht werden bzw. lassen dies durch beauftragte Unternehmen speichern“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine, aber spannende Anfrage der FDP. Warum sollte der Bundesregierung, den Ministerien und anderen Behörden verboten sein, was in der Branche gang und gäbe ist? Logfiles werden schließlich überall gespeichert. Doch nicht jeder Webmaster hat wie etwa das Bundeskriminalamt die Möglichkeit nachzufragen, welche Person aus Fleisch und Blut sich hinter einer nackten IP-Adresse verbirgt. Und diese Möglichkeit hat das BKA offenbar recht gern genutzt.
Zu oft beim BKA?
Das BKA hat die Informationen aus den abgespeicherten Logfiles benutzt, um die Namen von Surfern zu ermitteln, die sich auf bestimmten Seiten des BKA genauer umgesehen haben. Es geht um jene Webseiten, auf denen das BKA über die Aktivitäten der „militanten Gruppe“ informiert. Wer sich hier auffällig benahm, weil er mehrfach wiederkam, geriet ins Visier der bundesdeutschen Fahnder. Das BKA ermittelte die zu den IP-Adressen passenden Namen sowie Adressen und ermittelte gegen die Besucher.
Öffentlichkeitsfahndung
Rechtlich sei das völlig in Ordnung, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort an die FDP. Das Verhalten des BKA sei nämlich durch § 131 der Strafprozessordnung vollauf gedeckt. Dieser Paragraf erlaubt die sogenannte Öffentlichkeitsfahndung. Damit ist die Veröffentlichung von Fotos oder Phantombildern gemeint. Die im Netz veröffentlichten Informationen über die „militante gruppe“ seien Teil einer solchen Fahndung gewesen. Wer sich diese Informationen – egal aus welchem Grund auch immer – ansah, machte sich offenbar bereits so verdächtig, dass gegen ihn ermittelt wurde.
Pure Notwehr?
Die Speicherung von Verbindungsdaten sei aber auch aus Sicherheitsgründen geboten, meint die Bundesregierung. Man sei ständig „massiven und hoch professionellen“ Angriffen aus dem Internet ausgesetzt. Dagegen müsse man sich selbstverständlich zur Wehr setzen. Die IP-Adressen würden gespeichert, um Angriffsmuster erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
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