50 Euro Abmahnkosten sind genug!
Keine „Mondgebühren“ mehr
Dass sich manche Rechtsanwaltskanzlei durch Massenabmahnungen ein nicht gerade bescheidenes Zubrot verdient, dürfte bekannt sein und hat sich mittlerweile auch bis ins Bundesjustizministerium herumgesprochen. Schon mehrfach hatte Frau Zypries in den letzten Monaten die geplante Reform der Kostenregelung beim Abmahnrecht angekündigt. Nun ist es offenbar so weit. Abmahnungen, die einfach gelagerte Fälle aus dem nichtgewerblichen Bereich betreffen, sollen künftig keine „Mondgebühren“ mehr verschlingen, sondern höchstens noch 50 Euro kosten dürfen. Profi-Abmahnern wird dadurch eine lukrative Einnahmequelle entzogen, und so mancher Rechtsanwalt wird sich jetzt nach seriöseren Klienten umsehen müssen. Für 50 Euro lohnt sich der ganze Aufwand, der für eine bundesweite Abmahnaktion betrieben werden muss, wahrscheinlich nicht mehr.
Ein bisschen viel
Die Kostendeckelung wird im Rahmen der Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte erfolgen. Als Beispiele für ungerechtfertigt hohe Abmahnkosten nannte Zypries u. a. die Kosten, die einem abgemahnten Tauschbörsennutzer aufgebürdet werden. Hier werde ein Gegenstandswert von 250.000 Euro zu Grunde gelegt, woraus sich dann Abmahnkosten in Höhe von 2500 Euro errechneten. Das sei ein bisschen viel, meinte die Ministerin.
Rechteinhaber nicht schlechter gestellt
Ziel des Gesetzesvorstoßes sei es keinesfalls, den Rechteinhaber künftig schlechter als bisher zu stellen. Insofern will Frau Zypries offenbar die Kirche im Dorf lassen. Rechteinhaber könnten auch in Zukunft vor Gericht ziehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. „Wir wollen nur nicht, dass exorbitante Anwaltskosten verlangt werden können“, erklärte Zypries.
Es bleibt beim Richtervorbehalt
Vorgestellt hat Brigitte Zypries ferner jene Regelungen, die den Rechteinhabern ein Auskunftsrecht gegenüber Internetprovidern ermöglichen sollen. Zunächst war vorgesehen, dass die Rechteinhaber bei einem so genannten „gewichtigen Eingriff“ in ihr Urheberrecht einen Auskunftsanspruch bekommen sollten, wenn die Rechtsverletzungen „in gewerblichem Ausmaß“ durchgeführt wurden. Die Bundesjustizministerin bleibt dabei, dass ein Richterbeschluss bei jedem Auskunftsersuchen zwingend erforderlich ist. Einen Abfrage-Automatismus beispielsweise der Musik- und Filmindustrie wird es voraussichtlich nicht geben. Zudem muss der Rechteinhaber klar machen, dass sein Urheberrecht „in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse“ verletzt worden ist. Rein privates Handeln soll dagegen vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden.
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